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Rechtliche Grundlagen

Internationale Verträge wie die 1992 von Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention und nationale Gesetze wie das Kinder- und Jugendschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche generell vor sexualisierter Gewalt schützen und im Idealfall verhindern, dass es zu einer Tat kommt. Kinderrechte und Schutzpflichten – auch im digitalen Raum – spielen hierbei eine besondere Rolle, vgl. u. a. § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII), § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, vgl. Art. 7 Grundgesetz (GG) und Art. 130 Verfassung des Freistaats Bayern (BV). Der Schutzgedanke gegenüber Kindern und Jugendlichen liegt dem Dienst- und Arbeitsrecht, dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (u. a. Art. 31 Abs. 1 S. 2 BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) zugrunde und wird durch Kultusministerielle Bekanntmachungen in Form von Handlungsanweisungen in bestimmten Situationen spezifiziert. Insbesondere sind Schulen dazu verpflichtet, „unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sobald […] konkrete Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass [ein Sexualdelikt] an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule durch oder gegen ihre Schülerinnen oder Schüler bevorsteht, versucht oder vollendet worden ist.“ (siehe 4.2 der Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes).

Weitere Regelungen richten sich an Betroffene, um ihnen nach einer Tat Hilfe und Unterstützung zu bieten: Häufig steht dabei zunächst der Schutz des Kindes oder des oder der Jugendlichen vor weiteren Übergriffen im Fokus. Für solche Fälle sind die Vorschriften des Familienrechts oder das Kinder- und Jugendhilferecht maßgeblich (weitere Informationen unter https://beauftragte-missbrauch.de/themen/recht/familienrecht).

Eine andere Zielrichtung verfolgt das Strafrecht. Im Fokus steht hier die Frage, ob eine strafbare Handlung vorliegt und ob diese vor Gericht nachgewiesen werden kann oder nicht. Das Strafgesetzbuch enthält in §§ 174 – 184 l StGB Vorschriften, die sich mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung befassen. Hierzu gehören Straftaten des Missbrauchs, der sexuellen Übergriffe oder Nötigungen. Ebenso steht der Besitz kinderpornographischer Abbildungen unter Strafe (im Einzelnen nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/, insbesondere § 174, § 176, § 177, § 180, § 182, § 184). 

Stehen Verfehlungen der an der Schule Beschäftigten gegenüber Schülerinnen und Schüler im Raum, besteht eine entsprechende Handlungspflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers, der die erforderlichen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Schritte zu prüfen hat.

Für den schulischen Kontext konkretisieren in Bayern bislang insbesondere die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung die Aufgaben der Schulen im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt. Dort werden vor allem rechtliche Grundlagen mit Aspekten zur pädagogischen und curricularen Einbettung des Themas gemeinsam beleuchtet und ausdifferenziert, darunter auch detaillierte Hinweise zu den Aufgaben der Schule für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt und entsprechenden pädagogischen Anknüpfungspunkten. Das Portal zur Familien- und Sexualerziehung der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen sowie die Handreichung Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) geben Anregungen zur praktischen Umsetzung an den Schulen.

 

Wichtige rechtliche Grundlagen und Informationsmaterialien für Schulen in Bayern

Weiterführende Informationen und Quellen

Hier erhalten Sie weitere Hintergrundinformationen: