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Bausteine eines Schutzkonzeptes - Ansprechstellen und Beschwerdestrukturen

Worum geht es bei diesem Baustein?

Anlaufstellen bekannt machen ist Teil der Präventionsarbeit

Das Bereitstellen und Bekanntmachen von schulischen und außerschulischen Anlaufstellen ist Teil der Prävention von sexualisierter Gewalt und damit ein wichtiger Bestandteil eines schulischen Schutzkonzepts. Schülerinnen und Schülern soll es so einfach wie möglich gemacht werden, sich in jeder Stufe der Betroffenheit von sexualisierter Gewalt einer erwachsenen Person anvertrauen zu können.

Beratungsangebot von außerschulischen Einrichtungen kommunizieren

Oftmals ist es für Kinder und Jugendliche nicht leicht, dieses schambehaftete Thema in der Schule anzusprechen. Daher empfiehlt es sich, neben den schulischen Ansprechpersonen und Beschwerdestrukturen auch das Beratungsangebot von (regionalen) Netzwerk- und Unterstützungspartnern zu kommunizieren und sowohl durch Aushänge als auch auf der Homepage zugänglich zu machen. 

Übersichten zu regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten finden Sie hier

Hilfreiches Material zum Bestellen und zum Download bietet die Initiative „Nicht wegschieben“ unter https://nicht-wegschieben.de/material.

Anlaufstellen und Beschwerdestrukturen ergänzen sich

Es ist ratsam, die schulischen Beschwerdestrukturen mit den Anlaufstellen sinnvoll zu verknüpfen, um insgesamt eine gelingende und möglichst niedrigschwellige Kommunikation zu gewährleisten. Eine transparente Kommunikation über den Beschwerdeprozess und über das Recht, diesen auch zu nutzen, ist Teil der Prävention. Es ist wichtig, dass Beschwerden ernst genommen und – soweit möglich – vertraulich behandelt werden, um das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler zu stärken.

Wichtig: Bei Gefahr in Verzug besteht die Pflicht, Informationen weiterzugeben

Wenn Gefahr in Verzug ist oder der Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat besteht, kann die Schule die Vertraulichkeit unter Umständen nicht aufrechterhalten und ist verpflichtet, Informationen weiterzugeben, z.B. an die Polizei oder das Jugendamt. Der oder die Betroffene ist nach sorgfältigem Ermessen über diese Schritte zu informieren gemäß dem Vorgehen bei der Intervention.
Vgl. hierzu: Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst)

Quellen und weiterführende Informationen